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Doktoratsstudium

Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften


Anbieter:

Hardfacts

Dauer:6 Semester
ECTS:180
Ausmass:
  • Vollzeit
Zugang:frei
Titel:Dr.rer.oec.
Kosten:Kostenlos
Art:Präsenzstudium
Sprache:keine Angabe

Studieninhalt

Ziel des Doktoratsstudiums ist die Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wirt- schaftswissenschaftlicher Arbeit sowie die Heranbildung und Förderung des wirtschaftswissenschaftlichen Nachwuchses (§ 51 Abs. 2 Z 12 UG).

Studienaufbau

Das Doktoratsstudium dauert drei Jahre (§ 54 Abs. 4 Satz 1 UG). Der Arbeitsaufwand für das Doktoratsstudium beträgt 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Darin sind die Abfassung der Dissertation (150 ECTS-Anrechnungspunkte), die positive Absolvierung von 4 Seminaren (20 ECTS- Anrechnungspunkte), die öffentliche Verteidigung der Dissertation (5 ECTS-Anrechnungspunkte) und die Erbringung von Sonderleistungen (5 ECTS-Anrechnungspunkte) enthalten. Das Studium wird durch die Approbation der Dissertation und die positive Beurteilung der öffentlichen Dissertationsverteidigung abgeschlossen.

Einstiegsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzung ist der Abschluss eines fachlich einschlägigen Diplom- oder Masterstudiums. Als fachlich einschlägig gilt ein Diplom- oder Masterstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 7 UG mit einer nachweislich wirtschaftswissenschaftlichen Ausrichtung des Studiums. Die Zulassung kann auch

1. auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer Universität bzw. einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudium gleichwertig ist, oder

2. gemäß § 5 Abs. 3 FHStG auf Grund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul- Studienganges oder

3. auf Grund des Abschlusses des Masterstudiums Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg, sofern die Masterarbeit dem Fach Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre zugeordnet ist, erfolgen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind (§ 64 Abs. 4 UG).

Kontaktmöglichkeiten