Studiengebühren

Allgemeine Informationen

Im Sommersemester 2013 wurden in Österreich die Studiengebühren gesetzlich wiedereingeführt. Diese Regelungen, die bereits im Wintersemester 2011 galten, wurden somit reaktiviert. Die Studiengebühr beträgt 363,36 Euro pro Semester. Obwohl dies zunächst abschreckend wirken mag, gibt es zahlreiche Ausnahmen, die es vielen Studierenden ermöglichen, keine Gebühren zahlen zu müssen, insbesondere an Universitäten und pädagogischen Hochschulen.

Studiengebühren nach Institutionstyp

Fachhochschulen

Die meisten Fachhochschulen in Österreich erheben mittlerweile Studiengebühren in Höhe von 363,36 Euro pro Semester. Dies gilt für inländische Studierende, Studierende aus dem EU/EWR-Raum sowie anerkannte Flüchtlinge und Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Studierende aus Drittstaaten müssen die doppelte Gebühr, also 726,72 Euro pro Semester, entrichten. Einige Fachhochschulen wie die FH Joanneum, FH Burgenland, das BMLV, und die FH Vorarlberg erheben derzeit noch keinen Studienbeitrag. Für genaue Informationen zu Studiengebühren und deren Ausnahmeregelungen an einer bestimmten Fachhochschule ist es am besten, direkt auf der Webseite der Institution oder durch direkten Kontakt mit der Studienabteilung der FH nachzuschauen.

Universitäten

An Universitäten werden Studiengebühren unter bestimmten Umständen erhoben:

  • Studierende, die die Regelstudienzeit um maximal zwei Toleranzsemester überschritten haben.
  • Studierende aus Drittstaaten (nicht EU-/EWR-Raum).
  • Außerordentliche Studierende.

Beispiele für die Regelstudienzeiten:

  • Bachelorstudien: Regelstudiendauer von 6 Semestern plus 2 Toleranzsemester; ab dem 9. Semester werden Gebühren fällig.
  • Masterstudien: Regelstudiendauer von 4 Semestern plus 2 Toleranzsemester; ab dem 7. Semester werden Gebühren fällig.

Ausnahmeregelungen: Studiengebühren entfallen unter folgenden Bedingungen:

  • Verzögerungen im Studium aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft von mehr als 2 Monaten.
  • Hauptbetreuung eines Kindes bis zum 7. Lebensjahr.
  • Vorliegen einer Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%.
  • Spezifische universitäre Ausnahmeregelungen.
  • Studierende, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen oder vorgeschriebene Auslandsstudien absolvieren.
  • Studierende aus den ärmsten Ländern der Welt gemäß Verordnung des Bundesministeriums.
  • Beurlaubte Studierende.
  • Studienbeihilfebezieher.

Hinweis für berufstätige Studierende (Stand 2024): Die Ausnahme für berufstätige Studierende, die die Toleranzsemester überschritten haben und an öffentlichen Universitäten studieren, ist seit Juni 2018 nicht mehr gültig. Einige Universitäten bieten jedoch Sonderregelungen an, die berufstätigen Studierenden unter bestimmten Bedingungen den Erlass der Studiengebühren ermöglichen.

Wichtig: Für spezifische Fragen und zur Einreichung eines Antrags auf Erlass der Studiengebühren wende dich bitte direkt an deine Ausbildungsstätte. Achte auf die Fristen und die Notwendigkeit, alle erforderlichen Nachweise beizufügen. .

Privatuniversitäten

Privatuniversitäten legen ihre Studiengebühren selbst fest, die oft erheblich höher sind als an öffentlichen Universitäten.